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Seit 1930 beschäftigt die Firma Willy Stäubli Ing. AG Berufstaucher, welche auf unseren Baustellen zum Einsatz kommen. Taucharbeiten bei engen Platzverhältnissen, grossen Tiefen und bei schlechter Sicht sind nicht zu unterschätzen. Unsere Taucher haben sich den Ruf verdient, heikle und auch gefährliche Arbeiten mit grösster Bedachtsamkeit und Vorsicht auszuführen.

Die Dienstleistungen im Bereich Taucharbeiten umfassen unter anderem:

  • Tauchuntersuchungen
  • Kontrollen
  • Video- und Fotoaufnahmen
  • Vermessungen
  • Bergungen
  • Montagearbeiten
  • Brennen
  • Schweissen
  • Bohren
  • Sprengen
  • Schal- und Betonarbeiten
  • Rammarbeiten


Das Thema Sicherheit ist gerade bei den Taucharbeiten sehr wichtig, weshalb wir auf viele verschiedene Punkte achten:

  • SUVA-Check
  • Briefing
  • Debriefing
  • permanenter Tauchgehilfe
  • beachten der Tauchzeiten
  • Atemgase (eigene Nitrox-Anlage)
  • Tauchcomputer etc.


Unsere Taucher bringen eine nachgewiesene Tauchausbildung und eine handwerkliche Ausbildung im Bereich Schlosser, Bau oder baunahem Gewerbe mit.

Zusammenstellung der wichtigsten Artikel: SR 832.311.12 «Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck»

Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Druckluft: Atemluft oder Atemgas mit einem Arbeitsdruck von mehr als 0,1 bar; b. Atemluft: Luft aus der Atmosphäre oder technisch hergestelltes Gasgemisch, das in seiner Zusammensetzung atmosphärischer Luft entspricht; c. Atemgas: Gasgemisch, das aus medizinischen Gründen geeigneter ist als atmosphärische Luft; g. Behandlungskammer: Raum, in dem Personen mittels Veränderung des Arbeitsdrucks medizinisch behandelt werden können; h. Dekompression: Verfahren für eine geordnete Entsättigung des Körpers von Stickstoff, ausgehend von der vorhandenen Sättigung bei Arbeitsdruck bis auf eine gesundheitlich unbedenkliche Restsättigung bei atmosphärischem Druck; i. Haltestufe: Unterbruch der Dekompression bei einem arbeitsmedizinisch begründeten Druck. Der menschliche Körper ist von der Evolution her nicht für Aufenthalte im Überdruck gemacht. Deswegen werden diverse technische Hilfsmittel benötigt, um in dieser, für uns lebensfeindliche Umgebung, das Überleben sicher zu stellen. Es werden diverse Hilfsmittel wie spezielle Ausrüstungen, verschiedene Atemgase, Wärmeregulierungssysteme und mathematische Tauchtabellen eingesetzt.

Näherungsweise kann in unseren Seen (ca. 400m.ü.M.) von folgenden Zusammenhängen beim Pressluft–Tauchen ausgegangen werden:

Grundzeit (min)Tiefe (m)Dekompressionszeit (min)
10 10 0
30 10 0
60 10 0
 
10 20 1
30 20 3
60 20 18
 
10 40 5
20 40 19
30 40 47

Die Zeitangaben sind keinesfalls verbindlich und dienen nur der groben Orientierung. Jeder Tauchgang muss individuell geplant und ausgeführt werden. Zusätzlich kann die Belastung für den menschlichen Körper durch den Einsatz von technischen Atemgasen weiter reduziert werden.

Tiefere Tauchgänge sind mit Pressluft nach SUVA und Verbände nicht erlaubt.

Die Dekompressionszeit ist die Zeit, welche der menschliche Körper benötigt, um einen Tauchgang schadlos zu überstehen. Sie muss durch die tauchende Person auf rechnerisch festgelegten Tiefen konsequent abgewartet werden, um zur Wasseroberfläche aufzusteigen. Kann die Dekompressionszeit nicht eingehalten werden, herrschen ohne weitere Massnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche bis zur Lähmung oder zum Tod führen können.

Art. 21 Behandlungskammer

1. Eine Behandlungskammer muss in folgenden Situationen vor Ort verfügbar und betriebsbereit sein:

a. bei Bauarbeiten in Druckluft: wenn der Arbeitsdruck grösser oder gleich 0,7 bar ist;

b. bei Taucherarbeiten: wenn aufgrund der vorgesehenen Expositionszeiten Dekompressionen von mehr als 15 Minuten erforderlich sind.

2. Die Behandlungskammer muss für die medizinische Betreuung von bei Arbeiten im Überdruck Erkrankten oder Verunfallten geeignet sein. 

3. Die Anzahl und die Kapazität der Behandlungskammern sind der Zahl am Arbeitsplatz zu erwartenden Personen anzupassen.

4. Der Standort der Behandlungskammer ist so zu wählen, dass diese von den Arbeitsplätzen im Überdruck aus in kurzer Zeit erreicht werden kann.

Bereits ab 30 Minuten Tauchzeit mit Pressluft auf 30 Metern Tiefe erreicht die Dekompressionszeit mehr als 15 Minuten. Nach Artikel 21 wird die Installation einer Behandlungskammer (Dekompressionskammer) in einem solchen Falle auf der Baustelle zur Pflicht. Zusätzlich darf die maximale Tauchzeit inklusive Ab- und Aufstieges gemäss Vorschiften drei Stunden nicht überschreiten.

Wir besitzen unsere eigene Kammer und installieren diese bei tauchtechnisch anspruchsvollen Baustellen auf dem Versorgungsponton. Die Behandlung in der Dekompressionskammer darf ausschliesslich durch eine/n fachkundige/n Tauchärztin/Taucharzt erfolgen. Zu diesem Zweck werden Rettungspläne mit Pikett-TauchärztInnen, Ambulanzfahrzeugen und Helikoptern erstellt.
Unsere Dekompressionskammer wird auch im Einsatz mit der Nasstaucherglocke (Wetbell) verwendet.